3.2. Nach dem oben Ausgeführten sind demnach bezüglich der Zivilklägerstellung zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich zum einen das Untersuchungsverfahren und zum anderen das Gerichtsverfahren. Für die Stellung als Geschädigter im Rahmen des Untersuchungsverfahrens ist unerheblich, ob im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ein Schaden beweisbar oder nachgewiesen ist. Wer 64 Obergericht 2006