72 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz [VVG]) die an sie übergegangenen vermögensrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, § 38 N 3; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 505 S. 167; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, Bern 2005, S. 252 N 583). Eine analoge Regelung besteht im Gebäudeversicherungsgesetz: Gestützt auf § 51 GebVG erhält die Gebäudeversicherungsanstalt für die bezahlten Entschädigungssummen ein Rückgriffsrecht auf die Fehlbaren. 3.2.