3.1.2. Die aktuelle Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass eine mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzutreten weiterer Elemente, z.B. durch eine Schadenersatzpflicht gemäss Vertrag oder Gesetz, eintritt, keine Geschädigten-Eigenschaft begründet. So ist die Versicherung, bei welcher der Verletzte versichert ist, nicht in der Lage, strafprozessuale Rechte als Geschädigte auszuüben. Hingegen kann sie kraft Subrogation (Art. 72 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz [