Wenn die Strafprozessordnung schon im Vorverfahren, wo ein Adhäsionsprozess noch gar nicht stattfindet und dementsprechend auch nicht von einem Zivilkläger gesprochen werden kann, gewisse Rechte an die Zivilklägereigenschaft anknüpft, so deshalb, weil nur derjenige, der tatsächlich einen privatrechtlichen Anspruch geltend machen will, am Vorverfahren soll teilnehmen dürfen. Einwirkungsrechte im Vorverfahren soll ausüben dürfen, wer mutmasslich vor dem Strafrichter privatrechtliche Ansprüche stellen wird (Peter Conrad, Die Adhäsion im aargauischen Strafprozess, Diss. Baden 1972, S. 101). 3.1.2.