chen Sinn ist aber nur die zum Adhäsionsbeklagten in einem Prozessrechtsverhältnis stehende Partei des Adhäsionsprozesses. Wenn die Strafprozessordnung schon im Vorverfahren, wo ein Adhäsionsprozess noch gar nicht stattfindet und dementsprechend auch nicht von einem Zivilkläger gesprochen werden kann, gewisse Rechte an die Zivilklägereigenschaft anknüpft, so deshalb, weil nur derjenige, der tatsächlich einen privatrechtlichen Anspruch geltend machen will, am Vorverfahren soll teilnehmen dürfen.