Der Geschädigte hat – im Hinblick auf eine von ihm im gerichtlichen Adhäsionsprozess einzureichende Zivilklage – schon im dem Adhäsionsprozess vorgelagerten Untersuchungsverfahren gewisse Beteiligungs- und Einwirkungsrechte. Zivilkläger im prozessrechtli- 2006 Strafprozessrecht 63