3. 3.1. 3.1.1. Gemäss § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO ist der Verletzte oder Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus einer strafbaren Handlung geltend macht (Zivilkläger), Partei im Strafverfahren. Als Geschädigter im Sinne von § 56 Abs. 1 Ziff. 3 sowie § 141 Abs. 1 StPO gilt, wer unmittelbar aus dem gleichen Tatgeschehen, das Gegenstand des Verfahrens bildet, einen Schaden ableitet (AGVE 1976 Nr. 37 S. 116 f. […]). Der Geschädigte hat – im Hinblick auf eine von ihm im gerichtlichen Adhäsionsprozess einzureichende Zivilklage – schon im dem Adhäsionsprozess vorgelagerten Untersuchungsverfahren gewisse Beteiligungs- und Einwirkungsrechte.