versicherungsanstalt und auch andere Versicherer als Zivilkläger zuzulassen, wenn eine Forderung gemäss Art. 72 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz kraft Subrogation auf sie übergegangen ist respektive wenn sie gemäss § 51 Gebäudeversicherungsgesetz rückgriffsberechtigt sind (E. 3). • Das Rückgriffsrecht der kantonalen Brandversicherungsanstalten fällt gemäss ständiger Rechtsprechung unter das Bundesprivatrecht. Ein entsprechender Anspruch darf somit im Adhäsionsverfahren als privatrechtlicher beurteilt werden (E. 4).