{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-08-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2006-15_2006-08-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3511", "Checksum": "4164b434838e43f6a8663a72f2a1dda2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 24.08.2006 AGVE_2006_15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 56 Abs. 1 Ziff. 3, § 141 Abs. 1 , § 165 Abs. 1 StPO\n- Legitimation zur selbstständigen Geltendmachung von Zivilansprüchen der rückgriffsberechtigten Versicherung im Adhäsionsverfahren. Im Kanton Aargau besteht die konstante Praxis, die Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt und auch andere Versicherer als Zivilkläger zuzulassen, wenn eine Forderung gemäss Art. 72 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz kraft Subrogation auf sie übergegangen ist respektive wenn sie gemäss § 51 Gebäudeversicherungsgesetz rückgriffsberechtigt sind (E. 3).\n- Das Rückgriffsrecht der kantonalen Brandversicherungsanstalten fällt gemäss ständiger Rechtsprechung unter das Bundesprivatrecht. 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Im Kanton Aargau besteht die konstante Praxis, die Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt und auch andere Versicherer als Zivilkläger zuzulassen, wenn eine Forderung gemäss Art. 72 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz kraft Subrogation auf sie übergegangen ist respektive wenn sie gemäss § 51 Gebäudeversicherungsgesetz rückgriffsberechtigt sind (E. 3).\n- Das Rückgriffsrecht der kantonalen Brandversicherungsanstalten fällt gemäss ständiger Rechtsprechung unter das Bundesprivatrecht. Ein entsprechender Anspruch darf somit im Adhäsionsverfahren als privatrechtlicher beurteilt werden (E. 4).\n\n2006 Strafprozessrecht 61\n\ngar nichts anderes übrig, als ihn festzunehmen und seine Gefährlichkeit eingehend abzuklären. Nach 14 Tagen wurde er dann, nachdem\nsich die Untersuchungsbehörden davon überzeugt hatten, dass im\nMoment keine akute Gefahr mehr bestand, resp. dass sich die Situation beruhigt hatte, bereits wieder aus der Untersuchungshaft entlassen.\n2.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte\ndurch sein krass rechtswidriges und grob schuldhaftes Verhalten die\nStrafuntersuchung und auch die Untersuchungshaft adäquat kausal\nverursacht hat. Die Voraussetzungen für eine Präventionshaft nach\n§ 67 Abs. 2 StPO waren erfüllt. Die Haft war nicht nur nicht unbegründet, sondern zum Schutz der Bevölkerung unvermeidlich, und es\nkann auch keine Rede davon sein, dass sie mit 14 Tagen zu lange gedauert hat.\n2.3. Für eine Haftentschädigung besteht demnach kein Raum.\nDie staatsanwaltschaftliche Verfügung ist zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n14 § 38 und § 112 Gemeindegesetz\nDer Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter ist zur Ausfällung und\nBeurteilung von Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeireglement einer Gemeinde gemäss der abschliessenden Regelung im Gemeindegesetz nur dann zuständig, wenn der Gemeinderat solche Bussen\nerlassen und der Gebüsste dagegen Beschwerde erhoben hat (§ 38 und\n§ 112 Gemeindegesetz). Ob überhaupt ein Verfahren eröffnet und jemand\nwegen solcher Widerhandlungen gebüsst werden soll, entscheidet allein\nder Gemeinderat (§ 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist in einem solchen\nVerfahren nicht beteiligt und hat auch keine Parteirechte.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 20. Juni 2006\ni.S. M.S.\n\n15 § 56 Abs. 1 Ziff. 3, § 141 Abs. 1 , § 165 Abs. 1 StPO\n• Legitimation zur selbstständigen Geltendmachung von Zivilansprüchen\nder rückgriffsberechtigten Versicherung im Adhäsionsverfahren. Im\nKanton Aargau besteht die konstante Praxis, die Aargauische Gebäude-\n62 Obergericht 2006\n\nversicherungsanstalt und auch andere Versicherer als Zivilkläger zuzulassen, wenn eine Forderung gemäss Art. 72 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz kraft Subrogation auf sie übergegangen ist respektive wenn\nsie gemäss § 51 Gebäudeversicherungsgesetz rückgriffsberechtigt sind\n(E. 3).\n• Das Rückgriffsrecht der kantonalen Brandversicherungsanstalten fällt\ngemäss ständiger Rechtsprechung unter das Bundesprivatrecht. Ein entsprechender Anspruch darf somit im Adhäsionsverfahren als privatrechtlicher beurteilt werden (E. 4).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 24. August 2006\ni.S. Staatsanwaltschaft und Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt gegen\nH.M.G.\n\nDas Bundesgericht hat die gegen den Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen (1P.759/2006).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n3.1.\n3.1.1.\nGemäss § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO ist der Verletzte oder Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus einer strafbaren Handlung geltend macht (Zivilkläger), Partei im Strafverfahren. Als Geschädigter im Sinne von § 56 Abs. 1 Ziff. 3 sowie § 141 Abs. 1 StPO\ngilt, wer unmittelbar aus dem gleichen Tatgeschehen, das Gegenstand des Verfahrens bildet, einen Schaden ableitet (AGVE 1976\nNr. 37 S. 116 f. […]).\nDer Geschädigte hat – im Hinblick auf eine von ihm im gerichtlichen Adhäsionsprozess einzureichende Zivilklage – schon im dem\nAdhäsionsprozess vorgelagerten Untersuchungsverfahren gewisse\nBeteiligungs- und Einwirkungsrechte. Zivilkläger im prozessrechtli-\n2006 Strafprozessrecht 63\n\n"}