Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte durch sein krass rechtswidriges und grob schuldhaftes Verhalten die Strafuntersuchung und auch die Untersuchungshaft adäquat kausal verursacht hat. Die Voraussetzungen für eine Präventionshaft nach § 67 Abs. 2 StPO waren erfüllt. Die Haft war nicht nur nicht unbegründet, sondern zum Schutz der Bevölkerung unvermeidlich, und es kann auch keine Rede davon sein, dass sie mit 14 Tagen zu lange gedauert hat. 2.3. Für eine Haftentschädigung besteht demnach kein Raum. Die staatsanwaltschaftliche Verfügung ist zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.