{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-06-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2006-14_2006-06-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3510", "Checksum": "a66f26da6dd9b743f404d4a83e7fc82d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 20.06.2006 AGVE_2006_14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 38 und § 112 Gemeindegesetz\nDer Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter ist zur Ausfällung und Beurteilung von Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeireglement einer Gemeinde gemäss der abschliessenden Regelung im Gemeindegesetz nur dann zuständig, wenn der Gemeinderat solche Bussen erlassen und der Gebüsste dagegen Beschwerde erhoben hat (§ 38 und § 112 Gemeindegesetz). Ob überhaupt ein Verfahren eröffnet und jemand wegen solcher Widerhandlungen gebüsst werden soll, entscheidet allein der Gemeinderat (§ 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist in einem solchen Verfahren nicht beteiligt und hat auch keine Parteirechte."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:52", "Checksum": "88fe17168f1f70a4f9f52062f53d6e05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 20.06.2006 AGVE_2006_14\nRegeste:\n§ 38 und § 112 Gemeindegesetz\nDer Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter ist zur Ausfällung und Beurteilung von Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeireglement einer Gemeinde gemäss der abschliessenden Regelung im Gemeindegesetz nur dann zuständig, wenn der Gemeinderat solche Bussen erlassen und der Gebüsste dagegen Beschwerde erhoben hat (§ 38 und § 112 Gemeindegesetz). Ob überhaupt ein Verfahren eröffnet und jemand wegen solcher Widerhandlungen gebüsst werden soll, entscheidet allein der Gemeinderat (§ 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist in einem solchen Verfahren nicht beteiligt und hat auch keine Parteirechte.\n\n2006 Strafprozessrecht 61\n\ngar nichts anderes übrig, als ihn festzunehmen und seine Gefährlichkeit eingehend abzuklären. Nach 14 Tagen wurde er dann, nachdem\nsich die Untersuchungsbehörden davon überzeugt hatten, dass im\nMoment keine akute Gefahr mehr bestand, resp. dass sich die Situation beruhigt hatte, bereits wieder aus der Untersuchungshaft entlassen.\n2.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte\ndurch sein krass rechtswidriges und grob schuldhaftes Verhalten die\nStrafuntersuchung und auch die Untersuchungshaft adäquat kausal\nverursacht hat. Die Voraussetzungen für eine Präventionshaft nach\n§ 67 Abs. 2 StPO waren erfüllt. Die Haft war nicht nur nicht unbegründet, sondern zum Schutz der Bevölkerung unvermeidlich, und es\nkann auch keine Rede davon sein, dass sie mit 14 Tagen zu lange gedauert hat.\n2.3. Für eine Haftentschädigung besteht demnach kein Raum.\nDie staatsanwaltschaftliche Verfügung ist zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n14 § 38 und § 112 Gemeindegesetz\nDer Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter ist zur Ausfällung und\nBeurteilung von Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeireglement einer Gemeinde gemäss der abschliessenden Regelung im Gemeindegesetz nur dann zuständig, wenn der Gemeinderat solche Bussen\nerlassen und der Gebüsste dagegen Beschwerde erhoben hat (§ 38 und\n§ 112 Gemeindegesetz). Ob überhaupt ein Verfahren eröffnet und jemand\nwegen solcher Widerhandlungen gebüsst werden soll, entscheidet allein\nder Gemeinderat (§ 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist in einem solchen\nVerfahren nicht beteiligt und hat auch keine Parteirechte.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 20. Juni 2006\ni.S. M.S.\n\n15 § 56 Abs. 1 Ziff. 3, § 141 Abs. 1 , § 165 Abs. 1 StPO\n• Legitimation zur selbstständigen Geltendmachung von Zivilansprüchen\nder rückgriffsberechtigten Versicherung im Adhäsionsverfahren. Im\nKanton Aargau besteht die konstante Praxis, die Aargauische Gebäude-\n"}