2006 Strafprozessrecht 61 gar nichts anderes übrig, als ihn festzunehmen und seine Gefährlich- keit eingehend abzuklären. Nach 14 Tagen wurde er dann, nachdem sich die Untersuchungsbehörden davon überzeugt hatten, dass im Moment keine akute Gefahr mehr bestand, resp. dass sich die Situa- tion beruhigt hatte, bereits wieder aus der Untersuchungshaft entlas- sen. 2.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte durch sein krass rechtswidriges und grob schuldhaftes Verhalten die Strafuntersuchung und auch die Untersuchungshaft adäquat kausal verursacht hat. Die Voraussetzungen für eine Präventionshaft nach § 67 Abs. 2 StPO waren erfüllt. Die Haft war nicht nur nicht unbe- gründet, sondern zum Schutz der Bevölkerung unvermeidlich, und es kann auch keine Rede davon sein, dass sie mit 14 Tagen zu lange ge- dauert hat. 2.3. Für eine Haftentschädigung besteht demnach kein Raum. Die staatsanwaltschaftliche Verfügung ist zu bestätigen, und die Be- schwerde ist abzuweisen. 14 § 38 und § 112 Gemeindegesetz Der Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter ist zur Ausfällung und Beurteilung von Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeiregle- ment einer Gemeinde gemäss der abschliessenden Regelung im Ge- meindegesetz nur dann zuständig, wenn der Gemeinderat solche Bussen erlassen und der Gebüsste dagegen Beschwerde erhoben hat (§ 38 und § 112 Gemeindegesetz). Ob überhaupt ein Verfahren eröffnet und jemand wegen solcher Widerhandlungen gebüsst werden soll, entscheidet allein der Gemeinderat (§ 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist in einem solchen Verfahren nicht beteiligt und hat auch keine Parteirechte. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 20. Juni 2006 i.S. M.S. 15 § 56 Abs. 1 Ziff. 3, § 141 Abs. 1 , § 165 Abs. 1 StPO • Legitimation zur selbstständigen Geltendmachung von Zivilansprüchen der rückgriffsberechtigten Versicherung im Adhäsionsverfahren. Im Kanton Aargau besteht die konstante Praxis, die Aargauische Gebäude-