Damit hat er ernst zu nehmende Morddrohungen gegen eine unbestimmte Vielzahl von nicht näher bezeichneten Personen ausgestossen und zur Bekräftigung dieser Vorsätze (zu Handen seiner Ex-Freundin) noch ausgeführt, sie solle ihn nicht unterschätzen, das Leben bedeute ihm gar nichts mehr, es tue ihm leid, sie zu enttäuschen, sie solle aber nie an ihm zweifeln. Zu Recht nahm X. die Drohungen sehr ernst und alarmierte die Polizei, die beim Beschuldigten eine grössere Anzahl Waffen samt Munition sicherstellte. Angesichts dieser bedrohlichen Situation und der Lebenskrise, in welcher der Beschuldigte steckte, wurde er gestützt auf § 67 Abs. 2 StPO zu Recht in Präventionshaft genommen,