23 Abs. 2 KV, wonach das verantwortliche Gemeinwesen vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung schuldet, wenn sich ein Freiheitsentzug oder eine andere schwere Beschränkung der persönlichen Freiheit als ungesetzlich oder unbegründet erweist. Es kann demnach auch eine Staatshaftung für rechtmässig zugefügten Schaden geltend gemacht werden, wenn in concreto der Freiheitsentzug zwar auf gesetzlicher Regelung beruht, diese jedoch unzutreffend angewendet worden ist (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, S. 120, N 7 zu § 23 KV). 2. 2.1.