hat (BGE 120 Ia 155 Erw. 3b, 119 Ia 334 Erw. 1b, 116 Ia 175 Erw. 2e). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, u.a. aus Privat-, Verwaltungsund Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 116 Ia 169 Erw. 2c mit Verweisungen). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 23 Abs. 2 KV, wonach das verantwortliche Gemeinwesen vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung schuldet, wenn sich ein Freiheitsentzug oder eine andere schwere Beschränkung der persönlichen Freiheit als ungesetzlich oder unbegründet erweist.