Die Gründe für eine Verweigerung der anbegehrten Entschädigung sind die gleichen wie jene für eine ganze oder teilweise Kostenauflage an den Beschuldigten (§ 139 Abs. 3 StPO). Diese Gründe beruhen auf dem Verursacherprinzip, das für die Kostenauflage, resp. die Verweigerung einer Entschädigung, ein für die entstandenen Verfahrenskosten, bzw. den entstandenen Schaden, ursächliches, qualifiziertes Fehlverhalten des Beschuldigten verlangt, das unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten nach seiner Schwere die Haftbarkeit des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag.