{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-04-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2006-13_2006-04-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3509", "Checksum": "c64797657eba0f45b7543aeb93aa2d97"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 18.04.2006 AGVE_2006_13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 140 Abs. 1 StPO; § 139 Abs. 3 StPO\nVoraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung für Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile bzw. für die Kostenauflage."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:55", "Checksum": "1503bc7c8035981257cce3402879850f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 18.04.2006 AGVE_2006_13\nRegeste:\n§ 140 Abs. 1 StPO; § 139 Abs. 3 StPO\nVoraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung für Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile bzw. für die Kostenauflage.\n\n2006 Strafprozessrecht 59\n\n13 § 140 Abs. 1 StPO; § 139 Abs. 3 StPO\nVoraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung für Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile bzw. für die Kostenauflage.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. April 2006 i.S. R.B.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Gemäss § 140 Abs. 1 StPO kann einem Beschuldigten, gegen\nden das Verfahren fallen gelassen oder eingestellt wird, von der\nStaatsanwaltschaft auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile gewährt werden. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte das Verfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat.\nDie Gründe für eine Verweigerung der anbegehrten Entschädigung sind die gleichen wie jene für eine ganze oder teilweise Kostenauflage an den Beschuldigten (§ 139 Abs. 3 StPO). Diese Gründe beruhen auf dem Verursacherprinzip, das für die Kostenauflage, resp.\ndie Verweigerung einer Entschädigung, ein für die entstandenen Verfahrenskosten, bzw. den entstandenen Schaden, ursächliches, qualifiziertes Fehlverhalten des Beschuldigten verlangt, das unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten nach seiner Schwere die Haftbarkeit des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag. Es ist mit der\nBundesverfassung und der Europäischen Konvention für Menschenrechte vereinbar und verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung,\neinem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden,\noder eine Entschädigung zu verweigern, wenn er in zivilrechtlich\nvorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der\nsich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene\noder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch\ndas Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert\n60 Obergericht 2006\n\nhat (BGE 120 Ia 155 Erw. 3b, 119 Ia 334 Erw. 1b, 116 Ia 175\nErw. 2e). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit\nder schweizerischen Rechtsordnung, u.a. aus Privat-, Verwaltungsund Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder\nkantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE\n116 Ia 169 Erw. 2c mit Verweisungen).\nHinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 23\nAbs. 2 KV, wonach das verantwortliche Gemeinwesen vollen Ersatz\ndes Schadens und allenfalls Genugtuung schuldet, wenn sich ein\nFreiheitsentzug oder eine andere schwere Beschränkung der persönlichen Freiheit als ungesetzlich oder unbegründet erweist. Es kann\ndemnach auch eine Staatshaftung für rechtmässig zugefügten Schaden geltend gemacht werden, wenn in concreto der Freiheitsentzug\nzwar auf gesetzlicher Regelung beruht, diese jedoch unzutreffend angewendet worden ist (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons\nAargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, S. 120, N 7 zu\n§ 23 KV).\n2.\n2.1. Unabhängig von einer strafrechtlichen Beurteilung ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seinen SMS vom 28. Juli 2005\nmassive Drohungen ausgestossen hat. Er hat gedroht, seine Knarre\nzu laden, Bomben an Plätzen mit vielen Leuten loszulassen und mit\ndieser Welt aufzuräumen, bevor er selbst gehe. Damit hat er ernst zu\nnehmende Morddrohungen gegen eine unbestimmte Vielzahl von\nnicht näher bezeichneten Personen ausgestossen und zur Bekräftigung dieser Vorsätze (zu Handen seiner Ex-Freundin) noch ausgeführt, sie solle ihn nicht unterschätzen, das Leben bedeute ihm gar\nnichts mehr, es tue ihm leid, sie zu enttäuschen, sie solle aber nie an\nihm zweifeln.\nZu Recht nahm X. die Drohungen sehr ernst und alarmierte die\nPolizei, die beim Beschuldigten eine grössere Anzahl Waffen samt\nMunition sicherstellte. Angesichts dieser bedrohlichen Situation und\nder Lebenskrise, in welcher der Beschuldigte steckte, wurde er gestützt auf § 67 Abs. 2 StPO zu Recht in Präventionshaft genommen,\ndenn es konnte nicht abgeschätzt werden, ob er seine Drohungen\nwahr machen würde oder nicht. Es blieb den Untersuchungsbehörden\n2006 Strafprozessrecht 61\n\ngar nichts anderes übrig, als ihn festzunehmen und seine Gefährlichkeit eingehend abzuklären. Nach 14 Tagen wurde er dann, nachdem\nsich die Untersuchungsbehörden davon überzeugt hatten, dass im\nMoment keine akute Gefahr mehr bestand, resp. dass sich die Situation beruhigt hatte, bereits wieder aus der Untersuchungshaft entlassen.\n2.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte\ndurch sein krass rechtswidriges und grob schuldhaftes Verhalten die\nStrafuntersuchung und auch die Untersuchungshaft adäquat kausal\nverursacht hat. Die Voraussetzungen für eine Präventionshaft nach\n§ 67 Abs. 2 StPO waren erfüllt. Die Haft war nicht nur nicht unbegründet, sondern zum Schutz der Bevölkerung unvermeidlich, und es\nkann auch keine Rede davon sein, dass sie mit 14 Tagen zu lange gedauert hat.\n2.3. Für eine Haftentschädigung besteht demnach kein Raum.\nDie staatsanwaltschaftliche Verfügung ist zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n"}