1. Gemäss § 140 Abs. 1 StPO kann einem Beschuldigten, gegen den das Verfahren fallen gelassen oder eingestellt wird, von der Staatsanwaltschaft auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile gewährt werden. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte das Verfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Gründe für eine Verweigerung der anbegehrten Entschädigung sind die gleichen wie jene für eine ganze oder teilweise Kostenauflage an den Beschuldigten (§ 139 Abs. 3 StPO).