2. Nachdem in der Zwischenzeit der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, sind für Haftfragen nicht mehr der Präsident der Beschwerdekammer, sondern die Vollzugsbehörden zuständig. Es erübrigt sich demnach eine Überweisung der Eingabe des Verurteilten als Haftentlassungsgesuch an den Präsidenten der Beschwerdekammer. Der Verurteilte hat allfällige Haftentlassungsgesuche beim Departement für Volkswirtschaft und Inneres, Sektion Straf- und Massnahmenvollzug, zu stellen. 2006 Strafprozessrecht 59