1. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung des Bezirksamts X. vom 1. Februar 2006 ist gegen die Haftanordnung des Bezirksamts der Beschwerdeweg nicht gegeben, und der Beschuldigte wäre gehalten gewesen, beim Präsidenten der Beschwerdekammer ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Auf seine Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.