3. Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2006 betreffend Anordnung von Haft zur Sicherung des Strafvollzugs reichte M.C. am 3. Februar 2006 innert gesetzlicher Frist Beschwerde ein mit den Anträgen: "1. Unter der Bedingung, die Schweiz sofort zu verlassen, umgehende Entlassung aus der Haft. 2. […]." Aus den Erwägungen