{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-03-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2006-12_2006-03-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3508", "Checksum": "9236143ee6eaabe1d67dd613fbbd9df2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 03.03.2006 AGVE_2006_12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 67 Abs. 2 StPO; § 76 Abs. 3 StPO; § 213 stopp\nGegen die Anordnung von Haft zur Sicherung des Strafvollzugs gemäss § 67 Abs. 2 StPO durch das Bezirksamt ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Vielmehr ist beim Präsidenten der Beschwerdekammer ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Erw. 1).\nIst ein Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und ist der Verurteilte in Haft, sind für die Entlassung die Vollzugsbehörden zuständig (Erw. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:57", "Checksum": "566bbcda2239cf9855d25841c37ef159", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 03.03.2006 AGVE_2006_12\nRegeste:\n§ 67 Abs. 2 StPO; § 76 Abs. 3 StPO; § 213 stopp\nGegen die Anordnung von Haft zur Sicherung des Strafvollzugs gemäss § 67 Abs. 2 StPO durch das Bezirksamt ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Vielmehr ist beim Präsidenten der Beschwerdekammer ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Erw. 1).\nIst ein Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und ist der Verurteilte in Haft, sind für die Entlassung die Vollzugsbehörden zuständig (Erw. 2).\n\n2006 Strafprozessrecht 57\n\nIV. Strafprozessrecht\n\n12 § 67 Abs. 2 StPO; § 76 Abs. 3 StPO; § 213 StPO\nGegen die Anordnung von Haft zur Sicherung des Strafvollzugs gemäss\n§ 67 Abs. 2 StPO durch das Bezirksamt ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Vielmehr ist beim Präsidenten der Beschwerdekammer ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Erw. 1).\nIst ein Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und ist der Verurteilte in\nHaft, sind für die Entlassung die Vollzugsbehörden zuständig (Erw. 2).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. März 2006 i.S. M.C.\n\nSachverhalt\n\n1. M.C. wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 1. Februar 2006 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 23 Abs. 1\nANAG mit 90 Tagen Gefängnis unbedingt, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, bestraft. Der Strafbefehl wurde ihm am\n1. Februar 2006 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.\n2. Am 1. Februar 2006 verfügte das Bezirksamt X. zudem:\n\n\"1.\nDer Beschuldigte wird gemäss § 67 Abs. 2 StPO zur Sicherung des\nStrafvollzugs in Haft gesetzt.\n2.\nDiese sicherheitspolizeiliche Anordnung folgt im Anschluss an die\nUntersuchungshaft mit Beginn am 01.02.2006, 18:00 Uhr.\n3.\nErhebt der Verurteilte gegen den die Sicherheitshaft begründenden\nStrafbefehl Einsprache, bleibt die bisherige Untersuchungshaft bestehen.\n58 Obergericht 2006\n\n4.\n[Zustellung]\"\n\n3. Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2006 betreffend Anordnung von Haft zur Sicherung des Strafvollzugs reichte M.C. am\n3. Februar 2006 innert gesetzlicher Frist Beschwerde ein mit den Anträgen:\n\n\"1.\nUnter der Bedingung, die Schweiz sofort zu verlassen, umgehende\nEntlassung aus der Haft.\n2.\n[…].\"\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung des\nBezirksamts X. vom 1. Februar 2006 ist gegen die Haftanordnung\ndes Bezirksamts der Beschwerdeweg nicht gegeben, und der Beschuldigte wäre gehalten gewesen, beim Präsidenten der Beschwerdekammer ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Auf seine Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.\n\n2. Nachdem in der Zwischenzeit der Strafbefehl in Rechtskraft\nerwachsen ist, sind für Haftfragen nicht mehr der Präsident der Beschwerdekammer, sondern die Vollzugsbehörden zuständig. Es erübrigt sich demnach eine Überweisung der Eingabe des Verurteilten als\nHaftentlassungsgesuch an den Präsidenten der Beschwerdekammer.\nDer Verurteilte hat allfällige Haftentlassungsgesuche beim Departement für Volkswirtschaft und Inneres, Sektion Straf- und Massnahmenvollzug, zu stellen.\n2006 Strafprozessrecht 59\n\n13 § 140 Abs. 1 StPO; § 139 Abs. 3 StPO\nVoraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung für Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile bzw. für die Kostenauflage.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. April 2006 i.S. R.B.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Gemäss § 140 Abs. 1 StPO kann einem Beschuldigten, gegen\nden das Verfahren fallen gelassen oder eingestellt wird, von der\nStaatsanwaltschaft auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile gewährt werden. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte das Verfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat.\nDie Gründe für eine Verweigerung der anbegehrten Entschädigung sind die gleichen wie jene für eine ganze oder teilweise Kostenauflage an den Beschuldigten (§ 139 Abs. 3 StPO). Diese Gründe beruhen auf dem Verursacherprinzip, das für die Kostenauflage, resp.\ndie Verweigerung einer Entschädigung, ein für die entstandenen Verfahrenskosten, bzw. den entstandenen Schaden, ursächliches, qualifiziertes Fehlverhalten des Beschuldigten verlangt, das unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten nach seiner Schwere die Haftbarkeit des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag. Es ist mit der\nBundesverfassung und der Europäischen Konvention für Menschenrechte vereinbar und verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung,\neinem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden,\noder eine Entschädigung zu verweigern, wenn er in zivilrechtlich\nvorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der\nsich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene\noder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch\ndas Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert\n"}