2006 Strafprozessrecht 57 IV. Strafprozessrecht 12 § 67 Abs. 2 StPO; § 76 Abs. 3 StPO; § 213 StPO Gegen die Anordnung von Haft zur Sicherung des Strafvollzugs gemäss § 67 Abs. 2 StPO durch das Bezirksamt ist das Rechtsmittel der Be- schwerde nicht gegeben. Vielmehr ist beim Präsidenten der Beschwerde- kammer ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Erw. 1). Ist ein Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und ist der Verurteilte in Haft, sind für die Entlassung die Vollzugsbehörden zuständig (Erw. 2). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Straf- sachen, vom 3. März 2006 i.S. M.C. Sachverhalt 1. M.C. wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 1. Feb- ruar 2006 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 23 Abs. 1 ANAG mit 90 Tagen Gefängnis unbedingt, unter Anrechnung von ei- nem Tag Untersuchungshaft, bestraft. Der Strafbefehl wurde ihm am 1. Februar 2006 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 1. Februar 2006 verfügte das Bezirksamt X. zudem: "1. Der Beschuldigte wird gemäss § 67 Abs. 2 StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Haft gesetzt. 2. Diese sicherheitspolizeiliche Anordnung folgt im Anschluss an die Untersuchungshaft mit Beginn am 01.02.2006, 18:00 Uhr. 3. Erhebt der Verurteilte gegen den die Sicherheitshaft begründenden Strafbefehl Einsprache, bleibt die bisherige Untersuchungshaft beste- hen. 58 Obergericht 2006 4. [Zustellung]" 3. Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2006 betreffend Anord- nung von Haft zur Sicherung des Strafvollzugs reichte M.C. am 3. Februar 2006 innert gesetzlicher Frist Beschwerde ein mit den An- trägen: "1. Unter der Bedingung, die Schweiz sofort zu verlassen, umgehende Entlassung aus der Haft. 2. […]." Aus den Erwägungen 1. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung des Bezirksamts X. vom 1. Februar 2006 ist gegen die Haftanordnung des Bezirksamts der Beschwerdeweg nicht gegeben, und der Be- schuldigte wäre gehalten gewesen, beim Präsidenten der Beschwer- dekammer ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Auf seine Be- schwerde ist folglich nicht einzutreten. 2. Nachdem in der Zwischenzeit der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, sind für Haftfragen nicht mehr der Präsident der Be- schwerdekammer, sondern die Vollzugsbehörden zuständig. Es erüb- rigt sich demnach eine Überweisung der Eingabe des Verurteilten als Haftentlassungsgesuch an den Präsidenten der Beschwerdekammer. Der Verurteilte hat allfällige Haftentlassungsgesuche beim Departe- ment für Volkswirtschaft und Inneres, Sektion Straf- und Massnah- menvollzug, zu stellen. 2006 Strafprozessrecht 59 13 § 140 Abs. 1 StPO; § 139 Abs. 3 StPO Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung für Untersu- chungshaft und andere erlittene Nachteile bzw. für die Kostenauflage. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Straf- sachen, vom 18. April 2006 i.S. R.B. Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 140 Abs. 1 StPO kann einem Beschuldigten, gegen den das Verfahren fallen gelassen oder eingestellt wird, von der Staatsanwaltschaft auf Begehren eine Entschädigung für die Untersu- chungshaft und andere erlittene Nachteile gewährt werden. Die Ent- schädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte das Ver- fahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen ver- schuldet oder erschwert hat. Die Gründe für eine Verweigerung der anbegehrten Entschädi- gung sind die gleichen wie jene für eine ganze oder teilweise Kosten- auflage an den Beschuldigten (§ 139 Abs. 3 StPO). Diese Gründe be- ruhen auf dem Verursacherprinzip, das für die Kostenauflage, resp. die Verweigerung einer Entschädigung, ein für die entstandenen Ver- fahrenskosten, bzw. den entstandenen Schaden, ursächliches, qualifi- ziertes Fehlverhalten des Beschuldigten verlangt, das unter haft- pflichtrechtlichen Gesichtspunkten nach seiner Schwere die Haftbar- keit des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag. Es ist mit der Bundesverfassung und der Europäischen Konvention für Menschen- rechte vereinbar und verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, oder eine Entschädigung zu verweigern, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert