Im 2. Titel des KVG würden die Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgelistet und im 3. Titel die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG geregelt; darin nirgends geregelt seien die weitergehenden Taggeldversicherungen (nach VVG), weshalb diese auch nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gelten könnten. 3.3. An dieser Praxis kann aus folgenden Gründen nicht mehr festgehalten werden: 3.3.1 (…)