21 § 32 Abs. 2 EG KVG, Art. 12 Abs. 3 KVG Die Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind als Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu werten und gehören als solche in den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsgerichts. Praxisänderung. Aus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. September 2005 in Sachen L.G. gegen Krankenkasse H. Aus den Erwägungen