es liegt - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - selbstverständlich keine Gesetzeslücke vor. Dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch bei Teileinstellungen entscheidet, ist im Übrigen auch folgerichtig, hat sie sich doch mit den Akten der eingestellten Untersuchung eingehend befasst. Versicherungsgericht 2005 Versicherungsgericht 89