Die Ablehnung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft verstösst gegen das Konfrontationsrecht des Angeklagten, das möglichst frühzeitig gewährt werden soll. Das Bezirksamt will offensichtlich grundlos solch wichtige Untersuchungshandlungen mit grundlegender Bedeutung auch als Ausfluss wichtiger Verfahrensgarantien ins Gerichtsverfahren verlagern, was auch deshalb unzulässig erscheint, weil die Aussagen des Geschädigten nicht einmal in einem formellen Protokoll, sondern nur im Polizeirapport festgehalten sind. 2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, und sie ist gutzuheissen.