{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2005-20_2005-11-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3616", "Checksum": "a40297df8919f66919c9707982bbad74"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 29.11.2005 AGVE_2005_20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 139 f. StPO; Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens.\nDie Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 139 Abs. 1 und § 140 Abs. 1 StPO gilt auch für Teileinstellungsverfügungen. Der Entscheid über die Kostentragung und eine allfällige Entschädigung darf nicht ohne Not dem Sachrichter überbunden werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:04", "Checksum": "330d96cc08059d0bab8ea12fdef13fde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 29.11.2005 AGVE_2005_20\nRegeste:\n§ 139 f. StPO; Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens.\nDie Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 139 Abs. 1 und § 140 Abs. 1 StPO gilt auch für Teileinstellungsverfügungen. Der Entscheid über die Kostentragung und eine allfällige Entschädigung darf nicht ohne Not dem Sachrichter überbunden werden.\n\n2005 Strafprozessrecht 85\n\nAnträge gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst\noder willkürlich ist.\nDies ist hier der Fall. Die Ablehnung des Beweisantrags der\nStaatsanwaltschaft verstösst gegen das Konfrontationsrecht des Angeklagten, das möglichst frühzeitig gewährt werden soll. Das Bezirksamt will offensichtlich grundlos solch wichtige Untersuchungshandlungen mit grundlegender Bedeutung auch als Ausfluss wichtiger Verfahrensgarantien ins Gerichtsverfahren verlagern, was auch\ndeshalb unzulässig erscheint, weil die Aussagen des Geschädigten\nnicht einmal in einem formellen Protokoll, sondern nur im Polizeirapport festgehalten sind.\n2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, und\nsie ist gutzuheissen. Das Bezirksamt ist anzuweisen, den Geschädigten im Beisein des Anwalts des Angeklagten als Zeugen einzuvernehmen.\n\n20 § 139 f. StPO; Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens.\nDie Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 139 Abs. 1 und § 140\nAbs. 1 StPO gilt auch für Teileinstellungsverfügungen. Der Entscheid\nüber die Kostentragung und eine allfällige Entschädigung darf nicht ohne\nNot dem Sachrichter überbunden werden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 29. November 2005 i.S. H.H.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Gemäss § 139 Abs. 1 StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft\nbei Einstellung der Untersuchung in der Einstellungsverfügung\nzugleich über die Untersuchungskosten, und gemäss § 140 Abs. 1\nStPO hat sie auch über ein Entschädigungsbegehren zu befinden, das\nvom Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt worden ist,\ninnert 30 Tagen seit Zustellung der Einstellungsverfügung einzureichen ist (§ 140 Abs. 3 StPO).\n86 Obergericht 2005\n\nDies gilt selbstverständlich auch für Teileinstellungsverfügungen, wo die Einstellung nur für Teile der durchgeführten Untersuchung erfolgt und im Übrigen Anklage erhoben wird. Angesichts des\nklaren Gesetzeswortlauts darf der Entscheid über die Kostentragung\nund eine allfällige Entschädigung in solchen Fällen nicht ohne Not\n(und schon gar nicht generell) dem Sachrichter überbunden werden,\nes sei denn, eine Beurteilung hänge wesentlich vom Ausgang des Gerichtsverfahrens ab und sei durch die Staatsanwaltschaft gar nicht\nmöglich. Keinen Grund, die Beurteilung dem Sachrichter zu überlassen, bieten Schwierigkeiten bei der Kostenausscheidung. Eine\npflichtgemässe Ausscheidung und Abschätzung der Kosten für den\neingestellten Teil der Untersuchung ist von der zuständigen Instanz\nohnehin vorzunehmen.\nAn den aufgeführten Grundsätzen vermag die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte \"langjährige Praxis\", bei Teileinstellungen den Sachrichter über die gesamten Kosten entscheiden zu lassen,\nnichts zu ändern. Der Gesetzeswortlaut bietet keinen Raum für eine\nderartige Auslegung; es liegt - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - selbstverständlich keine Gesetzeslücke vor. Dass die\nStaatsanwaltschaft grundsätzlich auch bei Teileinstellungen entscheidet, ist im Übrigen auch folgerichtig, hat sie sich doch mit den Akten\nder eingestellten Untersuchung eingehend befasst.\nVersicherungsgericht\n2005 Versicherungsgericht 89\n\n21 § 32 Abs. 2 EG KVG, Art. 12 Abs. 3 KVG\nDie Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind als Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu werten\nund gehören als solche in den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsgerichts. Praxisänderung.\n\nAus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom\n20. September 2005 in Sachen L.G. gegen Krankenkasse H.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2. Gemäss bisheriger Praxis des Versicherungsgerichts war für\nKlagen betreffend Krankentaggeldversicherungen nach VVG nicht\ndas Versicherungsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig (vgl.\npublizierter Fall in AGVE 2001 103 f. mit Hinweisen). Begründet\nwurde diese Praxis insbesondere damit, dass es sich bei der Taggeldversicherung nach VVG um ein rein privatrechtliches Rechtsverhältnis und nicht um eine Sozialversicherung handle. Im 2. Titel des\nKVG würden die Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgelistet und im 3. Titel die freiwillige\nTaggeldversicherung nach KVG geregelt; darin nirgends geregelt\nseien die weitergehenden Taggeldversicherungen (nach VVG), weshalb diese auch nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gelten könnten.\n3.3. An dieser Praxis kann aus folgenden Gründen nicht mehr\nfestgehalten werden:\n3.3.1 (…) Um den Bedürfnissen von Versicherern und Versicherungsnehmern, insbesondere dem Interesse der Versicherten, ihren\nVerdienstausfall bei einer Krankheit oder Mutterschaft über eine\nlängere Zeit und in einem höheren Ausmass zu decken, als dies die\n"}