Das Bezirksamt will offensichtlich grundlos solch wichtige Untersuchungshandlungen mit grundlegender Bedeutung auch als Ausfluss wichtiger Verfahrensgarantien ins Gerichtsverfahren verlagern, was auch deshalb unzulässig erscheint, weil die Aussagen des Geschädigten nicht einmal in einem formellen Protokoll, sondern nur im Polizeirapport festgehalten sind. 2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, und sie ist gutzuheissen. Das Bezirksamt ist anzuweisen, den Geschädigten im Beisein des Anwalts des Angeklagten als Zeugen einzuvernehmen.