19 § 134 StPO; Ablehnung von Beweisanträgen. - Die Ablehnung eines Beweisantrags durch den Untersuchungsrichter kann mit Beschwerde angefochten werden, wenn eine Rechtsverweigerung vorliegt. - Ein Fall von Rechtsverweigerung ist dann gegeben, wenn die Ablehnung des Beweisantrags gegen das Konfrontationsrecht des Angeklagten verstösst. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Dezember 2005 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Aus den Erwägungen