{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-12-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2005-19_2005-12-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3615", "Checksum": "dd61c86d344869c2181611d7810ae54f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 13.12.2005 AGVE_2005_19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 134 StPO; Ablehnung von Beweisanträgen.\n- Die Ablehnung eines Beweisantrags durch den Untersuchungsrichter kann mit Beschwerde angefochten werden, wenn eine Rechtsverweigerung vorliegt.\n- Ein Fall von Rechtsverweigerung ist dann gegeben, wenn die Ablehnung des Beweisantrags gegen das Konfrontationsrecht des Angeklagten verstösst."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:03", "Checksum": "686a44e67f8059c4224ebb9bce021241", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 13.12.2005 AGVE_2005_19\nRegeste:\n§ 134 StPO; Ablehnung von Beweisanträgen.\n- Die Ablehnung eines Beweisantrags durch den Untersuchungsrichter kann mit Beschwerde angefochten werden, wenn eine Rechtsverweigerung vorliegt.\n- Ein Fall von Rechtsverweigerung ist dann gegeben, wenn die Ablehnung des Beweisantrags gegen das Konfrontationsrecht des Angeklagten verstösst.\n\n84 Obergericht 2005\n\nder materielle Entscheid wurde vom Gerichtspräsidenten II erlassen.\nSowohl bei der Instruktion wie auch bei der materiellen\nEntscheidfällung wirkte aber die gleiche Gerichtsschreiberin mit.\n§ 41 StPO nennt als Personen, die in den Ausstand zu treten haben, Untersuchungsrichter, Staatsanwälte, Richter oder Protokollführer. Es ergibt sich aus dieser Bestimmung zwar nicht ganz klar, ob\ndas Gesetz unter dem Begriff \"Protokollführer\" auch die Gerichtsschreiber versteht. Da in der Bestimmung über das Ausstandsverfahren in § 43 Abs. 3 Ziff. 4 StPO der Gerichtsschreiber jedoch explizit\ngenannt wird, ist davon auszugehen, dass für ihn die gleichen Regeln\nwie für die Richter gelten (vgl. auch OGE vom 3. Oktober 2003,\nS. 12, [ST.2003.00026]). Folglich muss das oben Ausgeführte (vgl.\nZiff. 2b) hinsichtlich des Verbots der Personalunion zwischen Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter auch für Gerichtsschreiber gelten. Damit war der Einsatz der Gerichtsschreiberin A.,\nwelche sowohl im Instruktionsverfahren als auch im Strafverfahren\nmitwirkte, gesetzeswidrig.\n\n19 § 134 StPO; Ablehnung von Beweisanträgen.\n- Die Ablehnung eines Beweisantrags durch den Untersuchungsrichter\nkann mit Beschwerde angefochten werden, wenn eine Rechtsverweigerung vorliegt.\n- Ein Fall von Rechtsverweigerung ist dann gegeben, wenn die Ablehnung des Beweisantrags gegen das Konfrontationsrecht des Angeklagten verstösst.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 13. Dezember 2005 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Nach § 134 StPO entscheidet der Untersuchungsrichter endgültig über die Anträge der Parteien, was bedeutet, dass gegen seine\nVerfügung keine Beschwerde gegeben ist. Dies gilt allerdings nicht\nbei Rechtsverweigerung, beispielsweise, wenn die Ablehnung der\n2005 Strafprozessrecht 85\n\nAnträge gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst\noder willkürlich ist.\nDies ist hier der Fall. Die Ablehnung des Beweisantrags der\nStaatsanwaltschaft verstösst gegen das Konfrontationsrecht des Angeklagten, das möglichst frühzeitig gewährt werden soll. Das Bezirksamt will offensichtlich grundlos solch wichtige Untersuchungshandlungen mit grundlegender Bedeutung auch als Ausfluss wichtiger Verfahrensgarantien ins Gerichtsverfahren verlagern, was auch\ndeshalb unzulässig erscheint, weil die Aussagen des Geschädigten\nnicht einmal in einem formellen Protokoll, sondern nur im Polizeirapport festgehalten sind.\n2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, und\nsie ist gutzuheissen. Das Bezirksamt ist anzuweisen, den Geschädigten im Beisein des Anwalts des Angeklagten als Zeugen einzuvernehmen.\n\n20 § 139 f. StPO; Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens.\nDie Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 139 Abs. 1 und § 140\nAbs. 1 StPO gilt auch für Teileinstellungsverfügungen. Der Entscheid\nüber die Kostentragung und eine allfällige Entschädigung darf nicht ohne\nNot dem Sachrichter überbunden werden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 29. November 2005 i.S. H.H.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Gemäss § 139 Abs. 1 StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft\nbei Einstellung der Untersuchung in der Einstellungsverfügung\nzugleich über die Untersuchungskosten, und gemäss § 140 Abs. 1\nStPO hat sie auch über ein Entschädigungsbegehren zu befinden, das\nvom Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt worden ist,\ninnert 30 Tagen seit Zustellung der Einstellungsverfügung einzureichen ist (§ 140 Abs. 3 StPO).\n"}