, Zürich 2002, N 243), wäre verfehlt. Festzuhalten ist demnach, dass hinsichtlich des dem Instruktionsverfahren folgenden Gerichtsverfahrens im Privatstrafverfahren die spezielle Abwesenheitsregelung gemäss § 190 Abs. 3 StPO Geltung beanspruchen muss. c) Das vorinstanzliche Urteil leidet schliesslich an einem dritten Mangel. Zwar hat der mit der Instruktion befasste Richter (Gerichtspräsident I) beim materiellen Entscheid nicht mitgewirkt, sondern 84 Obergericht 2005