einer polizeilichen Vorführung) eine Hauptverhandlung (notabene wieder ohne Beklagten) durchgeführt und diesen verurteilt hat, hat sie demnach gesetzeswidrig gehandelt. b) Die vorinstanzliche Annahme, dass § 190 Abs. 3 StPO im privatstrafrechtlichen Gerichtsverfahren nicht anwendbar sei, sondern vielmehr – ausgehend von einer Lücke – § 170 lit. a StPO, ist ebenfalls nicht richtig. So wird von der Vorinstanz einerseits § 205 StPO falsch zitiert, indem festgehalten wird, dass gestützt auf diese Bestimmung auf das Strafverfahren auch die allgemeinen Vorschriften des ersten und zweiten Abschnittes Anwendung fänden (vorinstanzliches Urteil, S. 3 ganz unten).