direkt und anstelle von § 190 Abs. 3 StPO anwendbar sei, eine zweite Vorladung nicht gerechtfertigt habe. Eine Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beklagten sei gestützt auf seine Säumnis an der Instruktionsverhandlung gerechtfertigt gewesen (vorinstanzliches Urteil, S. 4). 3. Das vorinstanzliche Urteil leidet an verschiedenen Mängeln: a) Wie bereits oben dargelegt, war der Beklagte unentschuldigt nicht zur Instruktionsverhandlung erschienen. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung über die Folgen unentschuldigten Fernbleibens von der Einvernahme anlässlich der Instruktionsverhandlung im Privatstrafverfahren.