Weiter wurde im begründeten Urteil unter anderem festgehalten, dass der Beklagte nicht an der Instruktionsverhandlung vom 8. September 2004 teilgenommen habe (vorinstanzliches Urteil, S. 4). Der Beklagte war zur Instruktionsverhandlung vom 8. September 2004 unentschuldigt nicht erschienen. Dies wird unterdessen auch von ihm selber anerkannt (vgl. dazu Berufung, S. 3 unten). Er stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass er (gestützt auf § 190 Abs. 3 StPO) ein zweites Mal hätte vorgeladen werden müssen. Keinesfalls hätte bereits bei einem erstmaligen (unentschuldigten) Nichterscheinen in Abwesenheit geurteilt werden dürfen.