Schliesslich ordnete er eine Beweiserhebung (Einvernahme eines Parkwächters) an (act. 3). Obwohl in der Verfügung vom 5. August 2004 von einer Vorladung zur Instruktions- und gleichzeitigen Hauptverhandlung die Rede war, kann die entsprechende Vorladung einzig als Vorladung zur Instruktionsverhandlung im Sinne von §§ 186 ff. StPO verstanden werden. Eine gleichzeitige Durchführung der Instruktionsverhandlung und des eigentlichen Gerichtsverfahrens sieht das Gesetz nicht vor. Eine solche ist bereits schon deshalb nicht möglich, weil das mit der Instruktion befasste Gerichtsmitglied beim materiellen Entscheid nicht mitwirken darf (vgl. dazu § 41 lit.