2. a) Der Beklagte hat die Busse nicht innert der ihm gestützt auf die Regelung des vereinfachten Verfahrens gemäss § 185a StPO angesetzten Frist von 30 Tagen bezahlt, weshalb das ordentliche Privatstrafverfahren zur Anwendung gelangte. Dieses gliedert sich in die Phasen der Instruktion (§ 186 ff. StPO) und des Gerichtsverfahrens (§ 190 ff. StPO). Zweck des Instruktionsverfahrens ist es, die Gerichtsverhandlung vorzubereiten und den Prozessstoff abzuklären (Benno Weber, Das Privatstrafverfahren nach aargauischem Recht, Diss. Zürich 1987, S. 112).