Im dem Instruktionsverfahren folgenden Gerichtsverfahren findet dagegen die Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften gemäss § 205 StPO keine Anwendung, da die spezielle Regelung gemäss § 190 Abs. 3 StPO Geltung hat (E. 3b). - Derselbe Gerichtsschreiber darf nicht sowohl an der Instruktions- als auch an der Gerichtsverhandlung mitwirken, da er Protokollführer im Sinne von § 41 i.V.m. § 43 Abs. 3 Ziff. 4 StPO ist (E. 3c). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 31. März 2005 in Sachen Kanton Aargau gegen M.J. Aus den Erwägungen