{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-03-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2005-18_2005-03-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3614", "Checksum": "1601befe13e3d2668c6405764143d39f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 31.03.2005 AGVE_2005_18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 186 ff. StPO; § 41 i.V.m. § 43 Abs. 3 Ziff. 4 StPO\nAbwesenheit im Privatstrafverfahren. Ausstand des Gerichtsschreibers.\n- Erscheint der Beklagte unentschuldigt nicht zur Instruktionsverhandlung, muss – gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen im ordentlichen Verfahren – zu einer weiteren Instruktionsverhandlung vorgeladen werden (E. 2 und 3a). Im dem Instruktionsverfahren folgenden Gerichtsverfahren findet dagegen die Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften gemäss § 205 StPO keine Anwendung, da die spezielle Regelung gemäss § 190 Abs. 3 StPO Geltung hat (E. 3b).\n- Derselbe Gerichtsschreiber darf nicht sowohl an der Instruktions- als auch an der Gerichtsverhandlung mitwirken, da er Protokollführer im Sinne von § 41 i.V.m. § 43 Abs. 3 Ziff. 4 StPO ist (E. 3c)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:27", "Checksum": "e3a2c0d7e13d74575aaa0de1820c792b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 31.03.2005 AGVE_2005_18\nRegeste:\n§§ 186 ff. StPO; § 41 i.V.m. § 43 Abs. 3 Ziff. 4 StPO\nAbwesenheit im Privatstrafverfahren. Ausstand des Gerichtsschreibers.\n- Erscheint der Beklagte unentschuldigt nicht zur Instruktionsverhandlung, muss – gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen im ordentlichen Verfahren – zu einer weiteren Instruktionsverhandlung vorgeladen werden (E. 2 und 3a). Im dem Instruktionsverfahren folgenden Gerichtsverfahren findet dagegen die Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften gemäss § 205 StPO keine Anwendung, da die spezielle Regelung gemäss § 190 Abs. 3 StPO Geltung hat (E. 3b).\n- Derselbe Gerichtsschreiber darf nicht sowohl an der Instruktions- als auch an der Gerichtsverhandlung mitwirken, da er Protokollführer im Sinne von § 41 i.V.m. § 43 Abs. 3 Ziff. 4 StPO ist (E. 3c).\n\n80 Obergericht 2005\n\ngerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden. Die\nPraxis des Obergerichts wird entsprechend geändert.\n\n18 §§ 186 ff. StPO; § 41 i.V.m. § 43 Abs. 3 Ziff. 4 StPO\nAbwesenheit im Privatstrafverfahren. Ausstand des Gerichtsschreibers.\n- Erscheint der Beklagte unentschuldigt nicht zur Instruktionsverhandlung, muss – gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen im ordentlichen Verfahren – zu einer weiteren Instruktionsverhandlung vorgeladen werden (E. 2 und 3a). Im dem Instruktionsverfahren folgenden\nGerichtsverfahren findet dagegen die Verweisung auf die allgemeinen\nVorschriften gemäss § 205 StPO keine Anwendung, da die spezielle\nRegelung gemäss § 190 Abs. 3 StPO Geltung hat (E. 3b).\n- Derselbe Gerichtsschreiber darf nicht sowohl an der Instruktions- als\nauch an der Gerichtsverhandlung mitwirken, da er Protokollführer\nim Sinne von § 41 i.V.m. § 43 Abs. 3 Ziff. 4 StPO ist (E. 3c).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 31. März 2005\nin Sachen Kanton Aargau gegen M.J.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Der Beklagte hat die Busse nicht innert der ihm gestützt\nauf die Regelung des vereinfachten Verfahrens gemäss § 185a StPO\nangesetzten Frist von 30 Tagen bezahlt, weshalb das ordentliche Privatstrafverfahren zur Anwendung gelangte. Dieses gliedert sich in\ndie Phasen der Instruktion (§ 186 ff. StPO) und des Gerichtsverfahrens (§ 190 ff. StPO).\nZweck des Instruktionsverfahrens ist es, die Gerichtsverhandlung vorzubereiten und den Prozessstoff abzuklären (Benno Weber,\nDas Privatstrafverfahren nach aargauischem Recht, Diss. Zürich\n1987, S. 112). Der Prozessstoff ist soweit zusammenzutragen, dass\ndie Hauptverhandlung in einem Zug durchgeführt werden kann und\nkeine weitere Beweisverhandlung mehr nötig ist. Das Verfahren\ndient der Erforschung der materiellen Wahrheit. Es gilt das Offizial-\n2005 Strafprozessrecht 81\n\nprinzip (Beat Brühlmeier, Aarg. Strafprozessordnung, Kommentar,\n2. Aufl., Aarau 1980, Ziff. 4 f. zu § 186).\nb) Der Gerichtspräsident I des Bezirksgerichts X. hat als Instruktionsrichter die Untersuchung eingeleitet. So hat er dem Beklagten die Klage mit der Möglichkeit, die beantragte Busse innert\n30 Tagen zu bezahlen, zugestellt (vgl. oben) und mit Verfügung vom\n5. August 2004 zur Instruktions- und gleichzeitigen Hauptverhandlung vorgeladen. Schliesslich ordnete er eine Beweiserhebung (Einvernahme eines Parkwächters) an (act. 3).\nObwohl in der Verfügung vom 5. August 2004 von einer Vorladung zur Instruktions- und gleichzeitigen Hauptverhandlung die\nRede war, kann die entsprechende Vorladung einzig als Vorladung\nzur Instruktionsverhandlung im Sinne von §§ 186 ff. StPO verstanden werden. Eine gleichzeitige Durchführung der Instruktionsverhandlung und des eigentlichen Gerichtsverfahrens sieht das Gesetz\nnicht vor. Eine solche ist bereits schon deshalb nicht möglich, weil\ndas mit der Instruktion befasste Gerichtsmitglied beim materiellen\nEntscheid nicht mitwirken darf (vgl. dazu § 41 lit. c StPO sowie\nBGE 115 Ia 217 ff.). Diese Ansicht dürfte auch von der Vorinstanz\nvertreten worden sein, denn der materielle Entscheid vom 4. Oktober\n2004 wurde nicht mehr vom Gerichtspräsidenten I, der die Untersuchung geführt hatte, sondern vom Gerichtspräsidenten II gefällt.\nWeiter wurde im begründeten Urteil unter anderem festgehalten, dass\nder Beklagte nicht an der Instruktionsverhandlung vom 8. September\n2004 teilgenommen habe (vorinstanzliches Urteil, S. 4).\nDer Beklagte war zur Instruktionsverhandlung vom 8. September 2004 unentschuldigt nicht erschienen. Dies wird unterdessen\nauch von ihm selber anerkannt (vgl. dazu Berufung, S. 3 unten). Er\nstellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass er (gestützt auf § 190\nAbs. 3 StPO) ein zweites Mal hätte vorgeladen werden müssen.\nKeinesfalls hätte bereits bei einem erstmaligen (unentschuldigten)\nNichterscheinen in Abwesenheit geurteilt werden dürfen. Die\nVorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 4. Oktober 2004 fest, dass\nder Beklagte unentschuldigt an der Instruktionsverhandlung vom\n8. September 2004 nicht teilgenommen habe und sich gestützt auf\n§ 170 Abs. 1 lit. a StPO, welcher gestützt auf eine Lücke im Gesetz\n82 Obergericht 2005\n\n"}