Der Berufungskläger ist daher vorliegend zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt (BGE 127 IV 189 E. 2b, 125 IV 161 E. 2 und 3, Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2003 6P.66/2003/6S.165/2003). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. dd) Das Obergericht hat in seiner früheren Rechtsprechung anders entschieden: So wurde in AGVE 1997 Nr. 44 S. 136 in einem ähnlich gelagerten Fall die Legitimation eines Opfers zur Berufung im Zusammenhang mit Beamten mit der Begründung bejaht, das Strafurteil könne sich auf die mit Klage gegen den Staat geltend zu machenden Zivilansprüche auswirken.