Die Voraussetzungen der Staatshaftung, der Umfang der Entschädigung, die Geltendmachung sowie die Verwirkung und Verjährung von Ansprüchen werden vom kantonalen Recht abschliessend geregelt. Es handelt sich dabei um öffentliches Recht (BGE 125 IV 161 E. 2b mit Hinweis auf 122 III 101 E. 1). Soweit dem Berufungskläger überhaupt Ansprüche aus dem Verhalten des Angeklagten entstanden sind, richten sie sich weder gegen diesen noch sind sie zivilrechtlicher Natur. Der Berufungskläger ist daher vorliegend zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt (BGE 127 IV 189 E. 2b, 125 IV 161 E. 2 und 3, Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2003 6P.66/2003/6S.165/2003).