Entsprechend ist gemäss § 2 Abs. 3 das direkte Klagerecht gegen fehlbare Beamte, Angestellte oder Arbeiter ausgeschlossen. cc) Demnach stehen dem Geschädigten für den Schaden, den ihm ein Mitarbeiter einer Gemeinde des Kantons Aargau in Ausübung einer amtlichen Verrichtung zugefügt haben soll, ausschliesslich Ansprüche gegen den Staat zu. Der Berufungskläger hat somit keine Möglichkeit, den seiner Ansicht nach fehlbaren Mitarbeiter der Gemeinde X. ins Recht zu fassen. Die Voraussetzungen der Staatshaftung, der Umfang der Entschädigung, die Geltendmachung sowie die Verwirkung und Verjährung von Ansprüchen werden vom kantonalen Recht abschliessend geregelt.