OHG sowie die Legitimation zur Berufung. Da die zivilrechtliche Haftung des Mitarbeiters im öffentlichen Dienst für Schäden, die er in Ausübung der amtlichen Verrichtung verursacht, die Ausnahme ist, muss in der Berufung genau dargelegt werden, welche Ansprüche dem Berufungskläger gestützt auf das Privatrecht gegen den Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes zustehen (BGE 128 IV 188 E. 2.2 f.; 127 IV 189 E. 2b; 125 IV 161 E. 2 und 3). bb) Angeschuldigt ist vorliegend ein Mitarbeiter der Stadt X. Die Berufung enthält jedoch keinerlei Angaben darüber, welche Forderungen dem Berufungskläger gestützt auf das Privatrecht zustehen könnten. Gemäss Art.