61 Abs. 1 OR). Gestützt auf diese Bestimmung tritt gemäss der Gesetzgebung des Bundes und der meisten Kantone als Haftungssubjekt an die Stelle des Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes das Gemeinwesen, so dass der Geschädigte ausschliesslich dieses belangen kann (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, N. 2306). Ist der Angeschuldigte ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes und hat er die ihm vorgeworfene Tat in Ausübung seiner amtlichen Verrichtungen begangen, so ist deshalb zu prüfen, wie das anwendbare öffentliche Recht die Haftung regelt.