{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-01-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2005-17_2005-01-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3613", "Checksum": "1795d2cea797c57305b934f918c78cf7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 18.01.2005 AGVE_2005_17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; § 2 Abs. 3 VG\nFür Schäden, welche eine Amtsperson in Ausübung einer amtlichen Verrichtung zugefügt hat, bestehen ausschliesslich Ansprüche gegen den Staat. Das Opfer ist demnach im Strafverfahren nicht zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, weil sich allfällig entstandene Ansprüche weder gegen den Angeschuldigten richten noch zivilrechtlicher Natur sind (Praxisänderung zu AGVE 1997 Nr. 44 S. 136 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:32", "Checksum": "b7689695b27cc44cfbcfee6c13fd684b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 18.01.2005 AGVE_2005_17\nRegeste:\nArt. 8 Abs. 1 lit. c OHG; § 2 Abs. 3 VG\nFür Schäden, welche eine Amtsperson in Ausübung einer amtlichen Verrichtung zugefügt hat, bestehen ausschliesslich Ansprüche gegen den Staat. Das Opfer ist demnach im Strafverfahren nicht zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, weil sich allfällig entstandene Ansprüche weder gegen den Angeschuldigten richten noch zivilrechtlicher Natur sind (Praxisänderung zu AGVE 1997 Nr. 44 S. 136 f.).\n\n2005 Strafprozessrecht 77\n\nmangelnden richterlichen Unabhängigkeit der Untersuchungsrichterin erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n17 Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; § 2 Abs. 3 VG\nFür Schäden, welche eine Amtsperson in Ausübung einer amtlichen Verrichtung zugefügt hat, bestehen ausschliesslich Ansprüche gegen den\nStaat. Das Opfer ist demnach im Strafverfahren nicht zur Ergreifung von\nRechtsmitteln legitimiert, weil sich allfällig entstandene Ansprüche weder\ngegen den Angeschuldigten richten noch zivilrechtlicher Natur sind\n(Praxisänderung zu AGVE 1997 Nr. 44 S. 136 f.).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 18. Januar 2005\nin Sachen Staatsanwaltschaft und A.S. gegen A.M.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an\nOpfer von Straftaten (OHG), in Kraft seit 1. Januar 1993, kann das\nOpfer sich am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere den\nGerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der\nBeschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat\nund soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf\nderen Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG).\nb) Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat\nin seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Der Berufungskläger macht geltend,\nder Angeklagte habe sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht, indem er es unterlassen habe, die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen vorzukehren, was dazu geführt habe,\ndass er querschnittgelähmt sei. Durch die angebliche Straftat wurde\ner in seiner körperlichen Integrität erheblich verletzt und ist somit\nOpfer im Sinne der genannten Bestimmung.\nc) Erforderlich ist weiter, dass dem Opfer durch die inkriminierte Tat Zivilansprüche gegen den Angeschuldigten entstanden sind\nund dass der angefochtene Entscheid diese betrifft oder sich auf de-\n78 Obergericht 2005\n\nren Beurteilung auswirken kann (BGE 127 IV 185 E. 1a S. 187,\nbestätigt in BGE 128 IV 188).\naa) Zivilansprüche im Sinne des OHG sind solche, die ihren\nGrund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem\nZivilgericht durchgesetzt werden müssen. Primär handelt es sich um\nAnsprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gestützt auf\nArt. 41 ff. OR. Für Schäden, die durch Mitarbeiter des öffentlichen\nDienstes in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursacht wurden, können die Gemeinwesen von Bund und Kantonen von\nArt. 41 ff. OR abweichende Bestimmungen erlassen (Art. 61 Abs. 1\nOR). Gestützt auf diese Bestimmung tritt gemäss der Gesetzgebung\ndes Bundes und der meisten Kantone als Haftungssubjekt an die\nStelle des Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes das Gemeinwesen,\nso dass der Geschädigte ausschliesslich dieses belangen kann (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, N. 2306). Ist der Angeschuldigte ein Mitarbeiter\ndes öffentlichen Dienstes und hat er die ihm vorgeworfene Tat in\nAusübung seiner amtlichen Verrichtungen begangen, so ist deshalb\nzu prüfen, wie das anwendbare öffentliche Recht die Haftung regelt.\nSieht dieses eine primäre ausschliessliche Haftung der juristischen\nPerson des öffentlichen Rechts vor, so entfällt ein direkter Anspruch\ngegen den Angeschuldigten und damit auch eine zivilrechtliche\nForderung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG sowie die Legitimation zur Berufung. Da die zivilrechtliche Haftung des Mitarbeiters im\nöffentlichen Dienst für Schäden, die er in Ausübung der amtlichen\nVerrichtung verursacht, die Ausnahme ist, muss in der Berufung genau dargelegt werden, welche Ansprüche dem Berufungskläger gestützt auf das Privatrecht gegen den Mitarbeiter des öffentlichen\nDienstes zustehen (BGE 128 IV 188 E. 2.2 f.; 127 IV 189 E. 2b; 125\nIV 161 E. 2 und 3).\nbb) Angeschuldigt ist vorliegend ein Mitarbeiter der Stadt X.\nDie Berufung enthält jedoch keinerlei Angaben darüber, welche\nForderungen dem Berufungskläger gestützt auf das Privatrecht zustehen könnten. Gemäss Art. 75 der Verfassung des Kantons Aargau\nvom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) haften der Kanton und die\nGemeinden für den Schaden, den ihre Behörden oder Beamte bei der\n2005 Strafprozessrecht 79\n\n"}