2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Der Berufungskläger macht geltend, der Angeklagte habe sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht, indem er es unterlassen habe, die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen vorzukehren, was dazu geführt habe, dass er querschnittgelähmt sei. Durch die angebliche Straftat wurde er in seiner körperlichen Integrität erheblich verletzt und ist somit Opfer im Sinne der genannten Bestimmung. c) Erforderlich ist weiter, dass dem Opfer durch die inkriminierte Tat Zivilansprüche gegen den Angeschuldigten entstanden sind und dass der angefochtene Entscheid diese betrifft oder sich auf de-