Über die Anklageerhebung entscheidet vielmehr nach Abschluss der Untersuchung die Staatsanwaltschaft - ebenso wie über die allfällige Einstellung des Strafverfahrens (§§ 136 Abs. 1 und 143 StPO) - selbständig und unabhängig allein gestützt auf die Akten und den dazu ergangenen Schlussbericht des Untersuchungsrichters (§ 135 StPO). In Untersuchungen verfügt die Staatsanwaltschaft über die ordentlichen Parteirechte ohne Weisungsbefugnis (§ 129 StPO). Der Einwand der 2005 Strafprozessrecht 77 mangelnden richterlichen Unabhängigkeit der Untersuchungsrichterin erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.