{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-04-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2005-16_2005-04-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3612", "Checksum": "9f689b8d98290504d2a4e194298b5880"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 19.04.2005 AGVE_2005_16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters. \nDie aargauischen Untersuchungsrichter sind unabhängig i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 EMRK."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:26", "Checksum": "cf830c96ea88a4f4b8ffec3b6d832712", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 19.04.2005 AGVE_2005_16\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 3 EMRK; Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters. \nDie aargauischen Untersuchungsrichter sind unabhängig i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 EMRK.\n\n76 Obergericht 2005\n\n16 Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters.\nDie aargauischen Untersuchungsrichter sind unabhängig i.S.v. Art. 5\nZiff. 3 EMRK.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 19. April 2005 i.S. C.L.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. c) Zu prüfen ist der Einwand der fehlenden sachlichen\nZuständigkeit mit Bezug auf die angefochtene Entlassungsverfügung\nunter Auflagen. Dazu ergibt sich Folgendes:\nUnter Hinweis auf BGE 1P.553/2004 vom 2. November 2004\n(publ. in BGE 131 I 36) wird die Unabhängigkeit der Untersuchungsrichterin des Bezirksamts Aarau bestritten und damit mangelnde Sachkompetenz zum Erlass auch der Entlassungsverfügung\neingewendet. Es ist zutreffend, dass es sich beim haftanordnenden\nMagistraten im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK um eine unparteiische Instanz handeln muss, die bei der Ausübung ihres Amts nicht\nweisungsgebunden sein darf. Art. 5 Ziff. 3 EMRK gilt praxisgemäss\ndaher namentlich dann als verletzt, wenn die haftanordnende Amtsperson in gleicher Sache auch noch für die Anklageerhebung zuständig ist. Entgegen der Regelung des Kantons Luzern, für welche\nim zitierten Bundesgerichtsentscheid diese Unabhängigkeit verneint\nworden ist, untersteht der Untersuchungsrichter im aargauischen\nStrafprozessrecht weder der Weisungskompetenz einer hierarchisch\nübergeordneten Instanz noch übt er Anklagefunktion aus: Über die\nAnklageerhebung entscheidet vielmehr nach Abschluss der Untersuchung die Staatsanwaltschaft - ebenso wie über die allfällige Einstellung des Strafverfahrens (§§ 136 Abs. 1 und 143 StPO) - selbständig\nund unabhängig allein gestützt auf die Akten und den dazu ergangenen Schlussbericht des Untersuchungsrichters (§ 135 StPO). In\nUntersuchungen verfügt die Staatsanwaltschaft über die ordentlichen\nParteirechte ohne Weisungsbefugnis (§ 129 StPO). Der Einwand der\n2005 Strafprozessrecht 77\n\nmangelnden richterlichen Unabhängigkeit der Untersuchungsrichterin erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n17 Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; § 2 Abs. 3 VG\nFür Schäden, welche eine Amtsperson in Ausübung einer amtlichen Verrichtung zugefügt hat, bestehen ausschliesslich Ansprüche gegen den\nStaat. Das Opfer ist demnach im Strafverfahren nicht zur Ergreifung von\nRechtsmitteln legitimiert, weil sich allfällig entstandene Ansprüche weder\ngegen den Angeschuldigten richten noch zivilrechtlicher Natur sind\n(Praxisänderung zu AGVE 1997 Nr. 44 S. 136 f.).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 18. Januar 2005\nin Sachen Staatsanwaltschaft und A.S. gegen A.M.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an\nOpfer von Straftaten (OHG), in Kraft seit 1. Januar 1993, kann das\nOpfer sich am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere den\nGerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der\nBeschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat\nund soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf\nderen Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG).\nb) Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat\nin seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Der Berufungskläger macht geltend,\nder Angeklagte habe sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht, indem er es unterlassen habe, die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen vorzukehren, was dazu geführt habe,\ndass er querschnittgelähmt sei. Durch die angebliche Straftat wurde\ner in seiner körperlichen Integrität erheblich verletzt und ist somit\nOpfer im Sinne der genannten Bestimmung.\nc) Erforderlich ist weiter, dass dem Opfer durch die inkriminierte Tat Zivilansprüche gegen den Angeschuldigten entstanden sind\nund dass der angefochtene Entscheid diese betrifft oder sich auf de-\n"}