76 Obergericht 2005 16 Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters. Die aargauischen Untersuchungsrichter sind unabhängig i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. April 2005 i.S. C.L. Aus den Erwägungen 1. c) Zu prüfen ist der Einwand der fehlenden sachlichen Zuständigkeit mit Bezug auf die angefochtene Entlassungsverfügung unter Auflagen. Dazu ergibt sich Folgendes: Unter Hinweis auf BGE 1P.553/2004 vom 2. November 2004 (publ. in BGE 131 I 36) wird die Unabhängigkeit der Untersu- chungsrichterin des Bezirksamts Aarau bestritten und damit man- gelnde Sachkompetenz zum Erlass auch der Entlassungsverfügung eingewendet. Es ist zutreffend, dass es sich beim haftanordnenden Magistraten im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK um eine unpartei- ische Instanz handeln muss, die bei der Ausübung ihres Amts nicht weisungsgebunden sein darf. Art. 5 Ziff. 3 EMRK gilt praxisgemäss daher namentlich dann als verletzt, wenn die haftanordnende Amts- person in gleicher Sache auch noch für die Anklageerhebung zu- ständig ist. Entgegen der Regelung des Kantons Luzern, für welche im zitierten Bundesgerichtsentscheid diese Unabhängigkeit verneint worden ist, untersteht der Untersuchungsrichter im aargauischen Strafprozessrecht weder der Weisungskompetenz einer hierarchisch übergeordneten Instanz noch übt er Anklagefunktion aus: Über die Anklageerhebung entscheidet vielmehr nach Abschluss der Untersu- chung die Staatsanwaltschaft - ebenso wie über die allfällige Einstel- lung des Strafverfahrens (§§ 136 Abs. 1 und 143 StPO) - selbständig und unabhängig allein gestützt auf die Akten und den dazu er- gangenen Schlussbericht des Untersuchungsrichters (§ 135 StPO). In Untersuchungen verfügt die Staatsanwaltschaft über die ordentlichen Parteirechte ohne Weisungsbefugnis (§ 129 StPO). Der Einwand der 2005 Strafprozessrecht 77 mangelnden richterlichen Unabhängigkeit der Untersuchungs- richterin erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 17 Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; § 2 Abs. 3 VG Für Schäden, welche eine Amtsperson in Ausübung einer amtlichen Ver- richtung zugefügt hat, bestehen ausschliesslich Ansprüche gegen den Staat. Das Opfer ist demnach im Strafverfahren nicht zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, weil sich allfällig entstandene Ansprüche weder gegen den Angeschuldigten richten noch zivilrechtlicher Natur sind (Praxisänderung zu AGVE 1997 Nr. 44 S. 136 f.). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 18. Januar 2005 in Sachen Staatsanwaltschaft und A.S. gegen A.M. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG), in Kraft seit 1. Januar 1993, kann das Opfer sich am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). b) Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmit- telbar beeinträchtigt worden ist. Der Berufungskläger macht geltend, der Angeklagte habe sich der fahrlässigen schweren Körperverlet- zung schuldig gemacht, indem er es unterlassen habe, die erforderli- chen Sicherheitsmassnahmen vorzukehren, was dazu geführt habe, dass er querschnittgelähmt sei. Durch die angebliche Straftat wurde er in seiner körperlichen Integrität erheblich verletzt und ist somit Opfer im Sinne der genannten Bestimmung. c) Erforderlich ist weiter, dass dem Opfer durch die inkriminier- te Tat Zivilansprüche gegen den Angeschuldigten entstanden sind und dass der angefochtene Entscheid diese betrifft oder sich auf de-