Auch auf die Verfahrensgarantie nach Art. 29 Abs. 1 BV kann sich die Gesuchstellerin nicht berufen, da sie keinen klassischen Revisionsgrund geltend macht. Sie schildert in ihrer Eingabe im Wesentlichen den im Hinblick auf die Urteile vom 23. Mai 2001 und 26. Oktober 2001 erfolgten Verfahrensablauf sowie die (angeblichen) Verfahrensfehler und rügt u.a. eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weiter führt sie aus, die Behauptung des Obergerichts, wonach sie selbst durch das späte Stellen des Strafantrags das mit einem formellen Mangel behaftete Strafverfahren veranlasst habe, sei falsch.